Vereinssatzung
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Satzung des Vereins : Förderverein AD(H)S Westmünsterland e. V.
§1
Zweck des Vereins AD(H)S - Förderverein Westmünsterland e. V. ist die Förderung, Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Krankheitsbild AD(H)S und ihren Angehörigen.
Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
§2
(1) Der Verein führt den Namen “ Förderverein AD(H)S-Westmünsterland“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Vereine e. V. ”.
(2) Sitz des Vereins ist 46414 Rhede. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte juristische oder
natürliche Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vorstand gerichtete
schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme und Ausschließung entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung
d) durch Ausschließung mangelndes Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.
§4
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, mindestens bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart; höchstens bestehend aus 7 Personen, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erschienenen, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§6
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderungen;
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern sowie deren Entlastung
3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
4. die Ausschließung von Mitgliedern
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragen.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§7
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungspflicht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand setzt den im Einzelfall zustimmungspflichtigen Gegenstandswert von Rechtshandlungen fest. Wird dieser Überschritten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§8
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch §6 Abs. 4 der Satzung).
(2) Die Liquidation erfolgt durch den letzten gewählten Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
(3) Nach einer Auflösung oder einem Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Fähre in Rhede weiterzuleiten, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen darf. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.
Eine vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderung kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
Rhede, den 27.02.2009
Satzung des Vereins : Förderverein AD(H)S Westmünsterland e. V.
§1
Zweck des Vereins AD(H)S - Förderverein Westmünsterland e. V. ist die Förderung, Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Krankheitsbild AD(H)S und ihren Angehörigen.
Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
- Forschung, therapeutische Hilfestellung und Beratung aller Art für die o. g. Menschengruppe.
- Fort-, Aus- und Weiterbildungen aller Zielgruppen zu Themen des o. g. Gebietes.
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Hilfeanbietern ( Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, Elterninitiativen, Selbsthilfegruppen u. a. )
- Förderung der ambulanten, teilstationären und stationären Diagnostik, Therapie und Betreuung.
§2
(1) Der Verein führt den Namen “ Förderverein AD(H)S-Westmünsterland“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Vereine e. V. ”.
(2) Sitz des Vereins ist 46414 Rhede. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte juristische oder
natürliche Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vorstand gerichtete
schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme und Ausschließung entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung
d) durch Ausschließung mangelndes Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.
§4
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, mindestens bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart; höchstens bestehend aus 7 Personen, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erschienenen, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§6
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderungen;
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern sowie deren Entlastung
3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
4. die Ausschließung von Mitgliedern
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragen.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§7
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungspflicht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand setzt den im Einzelfall zustimmungspflichtigen Gegenstandswert von Rechtshandlungen fest. Wird dieser Überschritten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§8
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch §6 Abs. 4 der Satzung).
(2) Die Liquidation erfolgt durch den letzten gewählten Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
(3) Nach einer Auflösung oder einem Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Fähre in Rhede weiterzuleiten, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen darf. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.
Eine vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderung kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
Rhede, den 27.02.2009